Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Merhaba – Verein zur Förderung deutsch-türkischer Begegnung e.V.”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Koblenz.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert die Integration der türkischen Mitbürger in deutsche Lebensverhältnisse und pflegt die Begegnung zwischen Deutschen und Türken.

Er fördert internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.

Er führt Maßnahmen durch, die es insbesondere türkischen Kindern, Jugendlichen und Frauen ermöglicht – unter Wahrung ihrer kulturellen Identität – sich in deutschen Lebensverhältnissen zurechtzufinden.

Er wirbt unter Deutschen um Verständnis für türkische Lebensgewohnheiten.

Seine Aktivitäten verfolgen das Ziel, gegenseitige Vorurteile abzubauen und streben ein gedeihliches Miteinander von Türken und Deutschen in Koblenz an.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Begegnungsstätten, die Veranstaltung von deutsch-türkischen Begegnungsmaßnahmen und die Einrichtung von Kursen für türkische Mitbürger.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Koblenz-Stadt, die es im Rahmen der Förderung der Jugend- und Sozialarbeit unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Deutsche und Türke werden, der die in § 2 niedergelegten Zwecke unterstützt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, bzw. geschädigt hat oder wenn es mehr als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Korporative Mitglieder

Die Arbeiterwohlfahrt – Kreisverband Koblenz-Stadt – ist korporatives Mitglied des Vereins.

Andere Einrichtungen können korporative Mitglieder werden, wenn sie die in § 2 niedergelegten Zwecke unterstützen.

Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfbericht entgegen und beshcließt über die Entlastung. Im Abstand von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand und die Revisoren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindenstens 10% der Mitglieder einzuberufen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt (BGB 32/1). Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins könne nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Erschienenen gefaßt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus elf Personen zusammen. Stehen nicht ausreichende Kandidaten zur Verfügung, so verringert sich die Anzahl auf neun bzw. mindestens sieben Personen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
zwei gleichberechtigten StellvertreterInnen
der Kassiererin / dem Kassierer
der Schriftführerin / dem Schriftführer
und den BeisitzerInnen.

Die / der Vorsitzende soll stets eine Türkin / ein Türke, ein Stellvertreter eine Deutsche / ein Deutscher sein.

Die geschäftsführenden Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt – Kreisverband Koblenz-Stadt – sind geborene Mitglieder des Vorstandes. Sie werden nicht auf die Zahl der Vorstandsmitglieder angerechnet.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Je zwei zusammen sind vertretungsberechtigt.

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 11.2.1982 in Koblenz beschlossen.